AGB

1.       Allgemeines 

1.1.     Wir erbringen alle unserer Lieferungen- und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von uns abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt. 

1.2.     Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

1.3.     Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14 und 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. 

1.4.     Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 

2.       Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung, Übernahme des Beschaffungsrisikos und von Garantien 

2.1.     Die in unseren Angeboten enthaltene Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein. 

2.2.     Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Übersteigt die Preiserhöhung den vereinbarten Preis um 20%, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. 

2.3.     Zahlungsbedingungen:

  Edelmetalle sofort rein netto, Warenlieferungen innerhalb 14 Tagen rein netto.

2.4.     Wenn wir bei Kauf- und Werklieferungsverträgen dem Kunden gestatten, nur den Faconpreis in Geld zu zahlen und im übrigen die Schuld durch Anlieferung einerentsprechender Menge Edelmetall zu tilgen (sog. „gespaltener Kaufpreis“), hat die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erfolgen.
Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf das Metallkonto gutgeschrieben. Skonto wird nicht gewährt.
Bei schuldhaft verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. 

2.5.     Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicherer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.

2.6.     Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

2.7.     Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne von § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. 

3.       Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferzeit und Lieferverzug

3.1.     Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Francolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Außerdem muss die Rücksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendung die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

3.2.     Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. 

3.3.     Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. 

3.4.     Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

3.5.     Die Haftungsbegrenzung gemäss Ziffer 3.4 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Kunde aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen kann, dass seine Interessen an der Vertragserfüllung entfallen ist. 

4.       Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte
 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.

4.1.     Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegeben oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten. 

4.2.     Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist läuft; alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über. 

4.3.     Werden Auswahlwaren vom Kunden – jeweils schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen bzw. vereinbarten bzw. von uns gesetzten Frist – als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.10 gilt entsprechend. 

4.4.     Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurückschickt und hierbei die gleiche Versendungsform einhält, die wir für die Zusendung gewählt hatten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoß hiergegen für den entstehenden Schaden auf. 

5.       Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung 

5.1.     Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen. 

5.2.     Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bezeichneten Mängelansprüche ( auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz beim Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( § 438 Abs. IV und V BGB ).

5.3.     Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Recht zu ( Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag ). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6 dieser Bedingungen. 

6.       Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen: 

6.1.     Wir haften 

6.1.1.  ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und leitenden Erfüllungshilfen;

6.1.2.  ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

6.1.3.  für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;

6.1.4.  außerhalb des Bereichs wesentlicher Vertragspflichten auch bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungshilfen, es sei denn, wir könnten uns kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen, Der Höhe nach beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens;

6.1.5.  im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie ( § 443 BGB ) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;

6.1.6.  soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;

6.1.7.  bei Lieferverzug gemäss Ziffern 3.4 und 3.5 dieser Bedingungen.

6.2.     Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. 

6.3.     Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

6.4.     Im Bereich der Sachmängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Regelung  unter Ziffer 5.2 dieser Bedingungen. 

7.       Eigentumsvorbehalt 

7.1.     Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsbedingung herrührender – auch künftiger – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. 

7.2.     Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist.

7.3.     Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. – Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren. 

7.4.     Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruchgegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellungen sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. 

7.4.1.  Nimmt der Kunde seine Forderungen aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Arbeitnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehende Überschuss ( kausaler Schlusssaldo ) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.

7.5.     Verarbeitungsklausel

7.5.1.  Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Wert maßgeblich ist jeweils der Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer. 

7.5.2.  Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Werts unserer Sache ( Faftura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer ) zum Wert der Hauptsache ( Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer ) zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt. 

7.5.3.  Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch ( oder Vergütungsanspruch ) in Höhe unseres Fakturenwertes einschließlich Mehrwertsteuer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch ( oder Vergütungsanspruch ) nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch ( oder Vergütungsanspruch ) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäss unserer Faktura im voraus an uns ab. Im übrigen gilt für Abtretung und Einziehung jeweils Ziffer 7.4 entsprechend. 

7.6.     Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

7.7.     Zugriffen Dritter ( z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme ) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen ( z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls ) zu unterrichten. 

7.8.     Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unserer Lieferungen stammend auszuweisen. 

8.       Unsicherheitseinrede/Verfallklausel – Gutschriftserteilung 

8.1.     Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

8.1.1.  Wir können dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug egen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

8.1.2.  Soweit wir unsere Leistungen schon erbracht haben, können wir in diesem Fall durchaus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger

8.1.3.  Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

8.1.4. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten ( einredefreie Hauptforderungen ) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. 

8.2.     Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend 

8.2.1.  dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe  ( z. B. wegen Neuetikettierunskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten ); 

8.2.2.  einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung; 

8.2.3. einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt; 

8.2.4. den uns entstandenen Verkaufskosten ( Außendienst ), hierbei sind wir zu einem pauschalen Abzug von 10 % berechtigt 

8.2.5.  Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

9.       Urheberschutz 

9.1.     Unseren entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafter Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.

10.    Datenverarbeitung 

10.1. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen. 

11.    Rücktrittsrecht des Kunden 

11.1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorlegen eines Mangels. 

12.    Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb 

12.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz. 

12.2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. 

12.3. Abnehmer aus EU-Mitgliedstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht. 

12.3.1.      -aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst

12.3.2.      -aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Bestreuerung maßgeblich Verhältnisse ( z.B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle“ oder Angabe falscher Identifikationsnummer ). 

12.4. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht